Satzung des Tierschutzverein Weimar e.V.
vom 20.05.1992, neu gefasst auf der Mitgliederversammlung am 28.12.2022: Satzungen als PDF
§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr, Tätigkeitsbereich
1. Der Verein führt den Namen „Tierschutzverein Weimar e.V.“ und ist im Vereinsregister eingetragen.
2. Der Verein hat seinen Sitz und Gerichtsstand in Weimar (Thüringen).
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
4. Der Tätigkeitsbereich ist die Stadt Weimar.
§ 2 Ziele, Aufgaben, Gemeinnützigkeit des Vereins
1. Der Verein verfolgt im Rahmen seiner Möglichkeiten folgende Ziele:
a) Pflege und Förderung des Tierschutzgedankens,
b) Verbreitung des Verständnisses für das Wesen Tier,
c) Förderung des Wohlergehens der Tiere,
d) Verhütung jeder Tierquälerei und Tiermisshandlung.
2. und stellt sich dazu folgende Aufgaben:
a) in der Öffentlichkeit im Sinne des Tierschutzes aufzuklären und Presseveröffentlichungen zu veranlassen, Veranstaltungen sowie andere Maßnahmen durchzuführen,
b) mit dem Tierheim Weimar zusammenarbeiten,
c) mit anderen Organisationen, die der lebendigen Natur verbunden sind und nicht gegen die Vereinsziele verstoßen, zu kooperieren,
d) mit den kommunalen Behörden im Tätigkeitsbereich des Vereins zusammenzuwirken und dabei diese Stellen insbesondere in Fragen des Tierrechts sowie des Tierschutzes zu unterstützen,
e) für die Verbesserung des Tierschutzes und für die tierschutzgerechte Entwicklung von Forschung und Lehre, speziell für den Ersatz von Tierversuchen durch andere Methoden, einzutreten und dazu die Aktivitäten des Deutschen Tierschutzbundes e.V. zu unterstützen,
f) den Vereinsmitgliedern in ihrer Tierhaltung persönliche Beratung und die mögliche praktische Hilfe zu gewähren,
g) bei Zuwiderhandlungen gegen das Tierschutzgesetz und andere Rechtsbestimmungen die strafrechtliche Verfolgung ohne Ansehen der Person zu veranlassen,
h) die Eindämmung der Population der frei lebenden und verwilderten Hauskatzen kontrolliert zu fördern
i) Der Verein kann zur Erfüllung seiner satzungsmäßigen Ziele Tierheime und tierheimähnliche Einrichtungen unterhalten, sowie Futterstellen für herrenlose Katzen einrichten.
3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Keine Person darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person ab Vollendung des 14. Lebensjahres sowie jede juristische Person werden. Die Mitgliedschaft von Minderjährigen bedarf der Zustimmung eines Erziehungsberechtigten.
2. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Wird der Antrag abgelehnt, besteht das Recht des Widerspruchs gegen die Vorstandsentscheidung. Der Widerspruch soll begründet werden. Über den Widerspruch entscheidet die nächste Jahresmitgliederversammlung.
3. Die Mitgliedschaft wird mit der Entscheidung über den Antrag wirksam. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Bekanntgabe der Entscheidung.
4. Personen, die sich herausragende Verdienste um den Tierschutz im Allgemeinen oder um den Verein im Besonderen erworben haben, können als Ehrenmitglied aufgenommen bzw. zum Ehrenmitglied ernannt werden. Ehrenmitglieder haben alle Rechte eines Mitglieds, aber keine Pflichten aus dieser Satzung.
5. Fördermitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die sich verpflichten, einen Beitrag zu entrichten, der mindestens dem Fördermitgliedsbeitrag entspricht. Fördermitglieder können an allen Veranstaltungen des Vereins teilnehmen, haben aber keine weiteren Rechte und Pflichten, insbesondere kein Stimmrecht.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt, Ausschluss, Streichen aus der Mitgliederliste oder Erlöschen einer juristischen Person.
2. Der Austritt aus dem Verein ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären.
3. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden, wenn er schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise geschädigt, oder Unfrieden im Verein gestiftet hat. Dem Mitglied ist vor der Entscheidung über den
Ausschluss Gelegenheit zu geben, zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens 14 Tage vor der über den Widerspruch entscheidenden Mitgliederversammlung schriftlich bekannt zu geben.
4. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands mit sofortiger Wirkung aus der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es seinen Wohnsitz verlegt, ohne dies dem Vorstand zeitnah, spätestens binnen vier Wochen danach, mitzuteilen, oder mit mehr als einem Jahresmitgliedsbeitrag im Rückstand ist.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Jedes Mitglied hat das Recht, bei der Unterstützung des Vereins aktiv mitzuwirken und an Vereinsveranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimmund Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
2. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere seine Mitgliedsbeiträge zu entrichten und, soweit es in seinen Kräften steht, die Veranstaltungen des Vereins zu unterstützen. Jedes Mitglied hat dem Verein Änderungen seines Namens oder seiner Anschrift unverzüglich mitzuteilen.
Es soll eine gültige E-Mail-Adresse angeben, sofern vorhanden, um die Übersendung von Einladungen zu Mitgliederversammlungen oder anderen Informationen des Vorstands auf elektronischem Wege zu ermöglichen.
§ 6 Beiträge
1. Bei der Aufnahme in den Verein ist ein Aufnahmebeitrag zu zahlen. Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu entrichten; dieser ist mit Aufnahme in den Verein sofort und im folgenden Jahr bis zum 31.März zu zahlen. Fördermitglieder zahlen keinen Aufnahmebeitrag und können ihren Beitrag i. S. v. § 3 Abs. 5 wahlweise
monatlich oder jährlich zahlen; bei monatlicher Zahlung muss die Summe der Beiträge mindestens die Höhe des Fördermitgliedsbeitrages erreichen.
2. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung der Beiträge i. S. d. Absatzes 1 befreit. Vor der Ernennung zum Ehrenmitglied gezahlte Beiträge werden nicht zurück erstattet.
3. Die Höhe der Beiträge (Aufnahmebeitrag, Jahresmitgliedsbeitrag,
Fördermitgliedsbeitrag) legt die Mitgliederversammlung fest. Dabei ist die Offenheit des Vereins für die Allgemeinheit angemessen zu berücksichtigen.
4. Die Mitgliederversammlung kann eine Beitragsordnung beschließen, in der die Höhe der Beiträge und die Zahlungsmodalitäten geregelt sind. Die Beitragsordnung kann Ermäßigungen, Stundung und Ratenzahlung sowie deren Voraussetzungen regeln.
5. Der Vorstand ist ermächtigt, auf Antrag aus glaubhaft gemachten sozialen Gründen Beiträge zu ermäßigen, zu stunden, oder Ratenzahlung für rückständige Beiträge zu vereinbaren und den Aufnahmebeitrag zu erlassen.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
a) Satzungsänderungen,
b) Beschlussfassung über Widersprüche gem. § 3 Abs. 2 Satz 2,
c) Ernennung von Ehrenmitgliedern,
d) Ausschluss von Mitgliedern,
e) Wahl und Abberufung von Mitgliedern des Vorstands,
f) Entgegennahme des Geschäftsberichts, des Kassenberichts, des
Kassenprüfberichts und Entlastung des Vorstands,
g) Festsetzung der Höhe der Beiträge bzw. Erlass einer Beitragsordnung,
h) Wahl der Kassenprüfer
2. Einmal im Jahr ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen (Jahresmitgliederversammlung). Die Einberufung erfolgt schriftlich oder per E-Mail unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen und der Angabe der Tagesordnung. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit ist die Absendung der Einladung.
3. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
Abs. 2 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder durch einen zu wählenden Versammlungsleiter geleitet. Das Protokoll führt der Schriftführer; bei dessen Verhinderung ist zu Beginn der Mitgliederversammlung ein Protokollführer zu wählen.
5. Die einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Auf Antrag eines anwesenden Mitglieds haben Abstimmungen bei Wahlen geheim zu erfolgen; in anderen Fällen ist über Anträge auf geheime Abstimmung durch Beschluss zu entscheiden. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Kann bei Wahlen kein Kandidat
die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; bei Stimmengleichheit zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung und über Auflösung des Vereins bedürfen der Zustimmung von einem Drittel der anwesenden Mitglieder.
6. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen. Dieses ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer oder dem Schriftführer zu unterschreiben.
§ 9 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
- dem Vorsitzenden,
- einem Stellvertreter,
- dem Kassenführer und
- dem Schriftführer.
2. Dem Vorstand obliegt die Führung der Geschäfte des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind und hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen,
einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
c) Verwaltung des Vereinsvermögens,
d) Anfertigung von Geschäfts- und Kassenbericht,
e) Aufnahme neuer Mitglieder oder Fördermitglieder,
f) Einrichten eines Geschäftssitzes
g) Verwaltung von gegründeten Einrichtungen i. S. v. § 2 Abs. 2i
h) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Jedes Vorstandmitglied ist ins Vereinsregister einzutragen und ist allein vertretungsberechtigt. Der Vorstand wird ermächtigt, an dieser Satzung eventuell notwendig werdende redaktionelle Änderungen vorzunehmen. Redaktionelle Änderungen in diesem Sinne sind aufgrund gesetzlicher Gegebenheiten oder gerichtlicher oder behördlicher Auflagen notwendige
Satzungsänderungen, ohne dass hierfür der ursprüngliche Sinn der Regelung verfälscht oder geändert wird.
3. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins werden; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung von
Mitgliedern des Vorstands durch die Mitgliederversammlung sind zulässig. Ein Mitglied des Vorstands bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines oder mehrerer Mitglieder des Vorstands, sind die verbleibenden Mitglieder berechtigt, bis zur Wahl eines Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung bis zu zwei Mitglieder
des Vereins in den Vorstand zu wählen.
4. Erfüllt ein Vorstandsmitglied wiederholt nicht in gehöriger Weise die ihm per Gesetz, Satzung oder Auftrag gestellten Aufgaben, so kann die Mehrheit der übrigen Vorstandsmitglieder der Mitgliederversammlung dessen Abberufung
empfehlen.
5. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Gleichstand gibt die Stimme des Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung, von dessen Stellvertreter den Ausschlag. Ein Vorstandsbeschluss kann auch auf schriftlichem oder elektronischem Wege erfolgen, wenn alle Vorstandsmitglieder
beteiligt werden und keines fristgerecht widerspricht. In dringlichen Fällen kann der Vorsitzende alleine entscheiden und den Beschluss nachträglich dem Vorstand zur Bestätigung vorlegen. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der insbesondere die Einberufung zu Vorstandssitzungen und die Geschäftsverteilung geregelt sind.
6. Die Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter zu unterschreiben.
7. Der Vorstand kann für bestimmte Funktionsaufgaben Vorstandsbeauftragte
bestellen. Diese können durch Beschluss des Vorstands auch einem
Vorstandsmitglied zugewiesen werden.
8. Der neu gewählte Vorstand ist in notariell beglaubigter Form im Vereinsregister
anzumelden, dies gilt auch für Änderungen der Satzung.
§ 10 Kassenprüfer
1. Die Mitgliederversammlung bestellt zwei Mitglieder, die nicht Mitglieder des Vorstands sein dürfen, für die Dauer von drei Jahren als Kassenprüfer. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Kassenprüfer überprüfen das Kassenwesen des Vereins. Dazu haben sie nicht nur die Buchungsvorgänge und den Kassenbestand, sondern auch die Vermögenslage des Vereins zu überprüfen. Hierzu sind ihnen
sämtliche angeforderten Unterlagen so rechtzeitig vorzulegen, dass der Kassenprüfungsbericht spätestens in der Mitgliederversammlung erstattet werden kann.
2. Die Kassenprüfer haben das Recht, jederzeit und unangekündigt Kassen- und Buchungsunterlagen zu prüfen. Sie sind verpflichtet, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung über ihre Tätigkeit und die Prüfungsergebnisse zu berichten und eine Entlastung des Vorstands zu empfehlen, sofern die Voraussetzungen hierfür vorliegen.
§ 11 Auflösung des Vereins
1. Im Falle der Auflösung des Vereins sind die Mitglieder des gesetzlichen Vorstandes nach § 26 BGB, wie in § 9 Abs. 2 bestimmt, zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsame Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Landestierschutzverband Thüringen e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige tierschützerische Zwecke zu verwenden hat.
3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
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